Verkehrsberuhigter Bereich
Anfang bzw. Ende eines Verkehrsberuhigten Bereichs sind durch die Zeichen 325.1 bzw. 325.2 StVO beschildert. Innerhalb dieses Bereichs dürfen Fahrzeuge maximal Schrittgeschwindigkeit fahren. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen nicht behindert oder gar gefährdet werden und dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen parken. Kinderspiel ist erlaubt.
Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Verkehrsberuhigten Bereichen
Nach der Novellierung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zum 01.09.2009 kommen Verkehrsberuhigte Bereiche (Z 325.1 und 325.2 StVO) nur noch in Straßen und Bereichen „sehr geringen Verkehr in Betracht“. Die Höhe der (Kfz-)Verkehrsbelastung ist juristisch unbestimmt gelassen worden. Eine Konkretisierung ist in den Regelwerken zu finden, die den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik darstellen. Zum Beispiel ist nach den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ (Seite 34) das Mischprinzip bei Verkehrsstärken bis 400 Kfz/h möglich. In der Praxis werden diese Werte aber häufig überschritten, die sich am Aufenthalt von Fußgängern in der Straßenmitte orientieren. Doch auch bei höheren Kfz-Mengen macht diese Beschilderung Sinn, weil die Überquerbarkeit der Straße enorm verbessert wird – analog zum Zebrastreifen. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Straßentyp (z.B. Erschließungsstraße) gibt es weder nach den Planungsrichtlinien noch nach dem Straßenverkehrsrecht. Auch ein niveaugleicher Ausbau ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
In § 45, Abs. 1d StVO ist geregelt, dass in „städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion“ Zonen-Geschwindigkeitsregelung von weniger als 30 km/h angeordnet werden können. Anfang bzw. Ende eines Verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs sind durch die Zeichen 274.1 bzw. 274.2 StVO gekennzeichnet, zumeist als Tempo-10- oder -20-Zone.
Rechtlich handelt es sich ausschließlich um eine Geschwindigkeitsbegrenzung für den Fahrzeugverkehr. Die Fahrbahn bleibt Fahrbahn und wird in der Regel von zwei Gehwegen eingerahmt. Für den Fußverkehr gelten die normalen Vorschriften des § 25 StVO (Fahrbahn darf nur zum Queren betreten werden, Fußverkehr ist wartepflichtig usw.). Unabhängig davon kann sich bei entsprechender Gestaltung ein Verkehrsverhalten einstellen, dass der Fußverkehr sich einen Vorrang vor den Fahrzeugen einfordert bzw. ihn von diesen oft gewährt bekommt.
Häufig werden am Zoneneingang durch zusätzliche Beschilderung besondere Parkregelungen angeordnet, z.B. dass die Kfz-Abstellung nur in den dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt ist.